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# § 10 KSWiepG (Brandenburg) — Vorstand

Gesetz über die Errichtung der Kulturstiftung Schloss Wiepersdorf  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Vorstand besteht aus der geschäftsführenden Direktorin oder dem geschäftsführenden Direktor des Künstlerhauses. Diese oder dieser leitet das Künstlerhaus. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte der Stiftung nach Maßgabe der Stiftungssatzung und legt seine Stellvertretung fest. Der Vorstand ist insbesondere zuständig für

die Aufstellung des Haushaltsplanes und der Finanzplanung,

die Aufstellung des Jahresabschlusses einschließlich einer Vermögensübersicht,

die Vorbereitung der Sitzungen und Beschlussfassungen des Stiftungsrates und seiner Beratungsgremien sowie für die Durchführung der Beschlüsse des Stiftungsrates und

die Aufstellung eines Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks für das Geschäftsjahr.

(2) Der Vorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich.

(3) Das Personal der Stiftung wird vom Vorstand angestellt und entlassen; § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 und Absatz 2 Nummer 1 bleibt unberührt.

Einzelnorm

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Zitiervorschlag: § 10 KSWiepG (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSWiepG/10

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