nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 9 KSVGBeitrÜV — Ankündigung

KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Außenprüfung erfolgt grundsätzlich nach vorheriger schriftlicher oder elektronischer Ankündigung durch die Künstlersozialkasse. In der Ankündigung sind den zu Prüfenden der Tag, der voraussichtliche Prüfungsbeginn und die Namen der Prüfer sowie die Gründe für eine vorzeitige Prüfung nach § 3 Abs. 3 mitzuteilen. Die Ankündigung soll möglichst einen Monat, sie muß jedoch spätestens 14 Tage vor der Prüfung erfolgen.

(2) Mit Einwilligung der zu Prüfenden kann die Prüfung vor Ablauf der Frist von 14 Tagen durchgeführt werden. Die Prüfung kann ohne Ankündigung oder ohne Einhaltung einer angekündigten Frist durchgeführt werden, wenn sonst der Prüfungszweck gefährdet würde.

(3) Auf Antrag der zu Prüfenden soll die Prüfung auf einen anderen als den angekündigten Zeitpunkt verlegt werden, wenn dafür wichtige Gründe glaubhaft gemacht werden und durch die Verlegung eine Verjährung von Forderungen nicht eintritt.

---

Zitiervorschlag: § 9 KSVGBeitrÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSVGBeitr%C3%9CV/9

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
