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# § 8 KSVGBeitrÜV — Auskunft

KSVG-Beitragsüberwachungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zur Abgabe Verpflichteten haben über die Abgabe- und die Beitragsgrundlagen Auskunft zu geben, insbesondere über

- 1. Namen, Künstlernamen oder Pseudonyme sowie die Anschriften der Personen, an die sie Entgelte für künstlerische oder publizistische Werke oder Leistungen gezahlt haben,

- 2. die Art und Weise, in der Künstler oder Publizisten für sie tätig geworden sind,

- 3. die Vertragsbeziehungen, die zur Inanspruchnahme der Werke oder Leistungen geführt haben,

- 4. die gezahlten Entgelte,

- 5. die Meldungen, Berechnungen und Zahlungen nach § 27 des Künstlersozialversicherungsgesetzes,

soweit dies für die Feststellung der Abgabepflicht, der Höhe der Künstlersozialabgabe, der Versicherungspflicht oder der Höhe der Beiträge oder Beitragszuschüsse erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 8 KSVGBeitrÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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