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# § 9 KSO (Bayern) — Wiedereingliederung

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein formelles besonderes Rückführungs- oder Überweisungsverfahren findet nicht statt. Die Klinikschule und die künftige Schule wirken jedoch zur Gewährleistung eines gelingenden Übergangs zusammen. Die Klinikschule benachrichtigt unverzüglich die Schule, die die Schüler nach dem Klinikunterricht besuchen oder die als Stammschule den anschließenden Hausunterricht erteilt. Die Schüler besuchen die Jahrgangsstufe, die sich aus dem festgestellten Leistungsstand ergibt, sofern nicht die Erziehungsberechtigten aus besonderen Gründen einen Antrag auf Besuch der vorangegangenen Jahrgangsstufe stellen. Die Bestimmungen über die Übertrittsverfahren an Realschulen, Gymnasien, Wirtschaftsschulen und Fachoberschulen sowie das Überweisungsverfahren an die Förderschulen bleiben unberührt.

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Zitiervorschlag: § 9 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

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