nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 5 KSO (Bayern) — Aufgaben der Klinikschule

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der Unterricht soll den Bildungsauftrag der Schule unter dem besonderen Gesichtspunkt von Krankheit, Klinikaufenthalt und Erholungsbedürftigkeit erfüllen, möglichst den Anschluss an die Schulausbildung gewährleisten, die Wiedereingliederung in den normalen Schulbetrieb vorbereiten, Befürchtungen, in den schulischen Leistungen zurückzubleiben, vermindern, von der Krankheit ablenken, den Heilungsprozess unterstützen, den Willen zur Genesung stärken und Gefahren für die seelische Entwicklung abwenden; er soll helfen, die Krankheit besser zu bewältigen, sich mit ihren Folgen auseinanderzusetzen und Rückfälle zu vermeiden. Die schulische Förderung während der Krankheit soll den vorzeitigen Abbruch oder das Hinausschieben notwendiger Behandlungsmaßnahmen vermeiden helfen und damit ermöglichen, dass der günstigste Zeitpunkt für die medizinische Behandlung genutzt wird. Die Klinikschule berät die Schülerinnen und Schüler, Erziehungsberechtigte und die künftige Schule zur schulischen Entwicklung des Schülers unter besonderer Berücksichtigung der Erkrankung.

---

Zitiervorschlag: § 5 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/5

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
