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# § 21 KSO (Bayern) — Zusammenarbeit der Schule mit der Klinik

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Um Klinikbehandlung, Erziehung und Unterricht zum bestmöglichen Erfolg zu führen, ist eine enge Zusammenarbeit der Lehrkräfte mit den behandelnden und betreuenden Fachkräften erforderlich. Der Zusammenarbeit der Schule mit der Klinik dienen Gespräche der Lehrkräfte mit den zuständigen Ärzten und den Fachkräften. Durch gegenseitige Informationen und Abstimmung von zu treffenden Maßnahmen werden die notwendigen Voraussetzungen für eine geeignete Erziehungs-, Unterrichts- und Therapiegestaltung geschaffen. Die behandelnden Ärzte erteilen der Klinikschule medizinische Auskünfte über die Schüler, soweit dies für die Aufgabenerfüllung der Klinikschule erforderlich ist, insbesondere zur Belastbarkeit, zur voraussichtlichen Dauer der Krankheit, zu Ansteckungsrisiken und sonstigen Gefahren für die Sicherheit und Ordnung des Schulbetriebs.

(2) Die Lehrkräfte sind berechtigt, ihre die Schüler betreffenden Kenntnisse den behandelnden Ärzten und anderen mit der Therapie betrauten Mitarbeitern der Klinik mitzuteilen, soweit dies für therapeutische Zwecke erforderlich ist.

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Zitiervorschlag: § 21 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/21

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