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# § 20 KSO (Bayern) — Elternvertretung (vgl. Art. 64 bis 68 BayEUG)

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Elternbeirat wird nur gebildet, wenn sich die Schüler durchschnittlich mindestens sechs Monate in der Klinikschule aufhalten (§ 2 Abs. 1 Nr. 1) oder in diesem Zeitraum in regelmäßigen Abständen die Klinik aufsuchen müssen (§ 2 Abs. 1 Nr. 2) oder in dieser Zeit den Unterricht in der Stammschule regelmäßig an einem Tag in der Woche versäumen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4). Wünsche, Anregungen und Vorschläge des Elternbeirats (Art. 65 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 BayEUG) können sich insbesondere beziehen auch auf Fragen

1. der Erziehung,

2. des Unterrichtsbetriebs und der Abstimmung von Therapiemaßnahmen,

3. der Schullaufbahnen,

4. der Freizeitgestaltung,

5. der Pflege und Förderung der Gemeinschaftsarbeit von Schule, Klinik, Elternhaus und der bisher besuchten beziehungsweise künftig zu besuchenden Schule.

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Zitiervorschlag: § 20 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/20

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