(1) Die Klinikschulen erziehen und unterrichten Schüler von Grund-, Mittel- und Realschulen, Gymnasien, Berufsschulen, Berufsfachschulen, Wirtschaftsschulen, Fachschulen, Fachoberschulen, Berufsoberschulen und Fachakademien sowie der entsprechenden Förderschulen,
1. wenn sie sich in einer Klinik befinden und am Unterricht in der vor der Erkrankung besuchten Schule (Stammschule) voraussichtlich länger als sechs Wochen nicht teilnehmen können oder
2. wenn sie in regelmäßigen Abständen für eine bestimmte Zeit eine Klinik aufsuchen müssen oder
3. wenn innerhalb eines Schuljahres wiederholt ein stationärer Aufenthalt in der Klinik erforderlich ist oder voraussichtlich sein wird oder
4. wenn sie wegen einer lange dauernden Krankheit und der sich daraus ergebenden Behandlungserfordernisse den Unterricht in der Stammschule an mindestens einem Tag in der Woche regelmäßig versäumen.
(2) Die Einschätzung des Zeitraums, in dem die Schüler die Stammschule nicht besuchen können, obliegt den behandelnden Ärzten; hierbei ist die Zeit des vorangegangenen Unterrichtsausfalls der Nacherholung außerhalb der Klinik miteinzubeziehen. Die Dauer des Aufenthalts in der Klinik ist für die Teilnahme am Unterricht nicht erheblich. Der Unterricht beginnt im Anschluss an die Erstellung der Prognose. Schülern in der Klinik, die voraussichtlich weniger als sechs Wochen am Unterricht in der Stammschule nicht teilnehmen können, kann Unterricht nach Maßgabe der verfügbaren Lehrerstunden erteilt werden.