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# § 16 KSO (Bayern) — Schulleiterinnen und Schulleiter

Klinikschulordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Schulleiterinnen und Schulleiter vertreten die Belange der Klinikschulen gegenüber den Kliniken. Sie ordnen an, in welchen im Sprengel oder Einzugsbereich ihrer Schulen gelegenen Kliniken die Lehrkräfte unter Berücksichtigung ihrer Lehramtsbefähigungen unterrichten, und sie bestimmen die Lehrkräfte, die die Schüler erziehen und unterrichten; Umfang und Form des Unterrichts (Einzel- oder Gruppenunterricht, Hausunterricht und Distanzunterricht) werden von ihnen oder den von ihnen beauftragten Lehrkräften (§ 7 Abs. 1 Satz 2, § 10 Abs. 2 Satz 2) festgelegt. Beamtenrechtliche Maßnahmen durch die Schulaufsichtsbehörden wie Versetzungen, Abordnungen und Zuweisungen bleiben unberührt. Zu Schulleiterinnen und Schulleitern können Lehrkräfte grundsätzlich nur dann ernannt werden, wenn sie die Befähigung zum Lehramt für Sonderpädagogik besitzen. Ausnahmsweise können die Schulleiterinnen und Schulleiter einer der in § 17 genannten Lehrergruppen angehören, wenn sie eine entsprechende krankenpädagogische Qualifikation erworben haben.

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Zitiervorschlag: § 16 KSO (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSO/16

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