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# § 3 KSKSaV — Rechte und Pflichten der Mitglieder

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse  
Stand: 15.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitglieder des Beirats sind zu gewissenhafter und unparteiischer Erfüllung ihrer Aufgabe verpflichtet. Sie sind nicht an Weisungen gebunden. Stellvertreterinnen und Stellvertreter haben für die Zeit, in der sie ein Mitglied vertreten, dessen Rechte und Pflichten.

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Zitiervorschlag: § 3 KSKSaV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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