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§ 10 KSKSaV — Berufung der Mitglieder

Verordnung über den Beirat und die Ausschüsse bei der Künstlersozialkasse

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Bei der Künstlersozialkasse wird für jeden der Bereiche Wort, Musik, darstellende Kunst und bildende Kunst ein Ausschuß nach § 39 Abs. 1 des Gesetzes (Widerspruchsausschuß) gebildet.

(2) Die Mitglieder der Ausschüsse werden nach Maßgabe von § 39 Abs. 2 des Gesetzes aus den Reihen der Beiratsmitglieder des jeweiligen Bereichs berufen.