nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 3 KSEVtrAG

Ausführungsgesetz zum KSE-Vertrag  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Soweit es zur Durchführung der Inspektionen nach Abschnitt VIII des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags erforderlich ist, sind die Inspektionsgruppen befugt,

- 1. Grundstücke und Räume, in oder auf denen sich die in § 1 genannten Waffen befinden können, während der üblichen Betriebs- oder Geschäftszeit zu betreten und zu besichtigen, sofern die betroffenen Räume nicht dem Wohnen dienen,

- 2. zum Zwecke der Registrierung von Waffen im Sinne des § 1 und zur Dokumentation von Unklarheiten Fotografien einschließlich Videoaufnahmen gemäß Abschnitt VI Nr. 34 bis 36 sowie 38 des Inspektionsprotokolls des KSE-Vertrags anzufertigen,

- 3. von ihnen mitgeführte tragbare passive Nachtsichtgeräte, Ferngläser, Video- und Stehbildkameras, Diktiergeräte, Bandmaße, Taschenlampen, magnetische Kompasse und tragbare Computer (Laptop-Computer) zu benutzen,

- 4. zur Ausräumung von Unklarheiten, die sich im Laufe der Inspektion ergeben, Maße zu überprüfen,

- 5. die Inspektionsstätte mit Hubschraubern zu überfliegen.

---

Zitiervorschlag: § 3 KSEVtrAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KSEVtrAG/3

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
