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# § 25 KRITISDachG — Evaluierung

KRITIS-Dachgesetz  
Stand: 17.03.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Bundesministerium des Innern wird dieses Gesetz regelmäßig alle fünf Jahre und erstmalig zwei Jahre nach Inkrafttreten im Benehmen mit den zuständigen Behörden der Länder auf wissenschaftlich fundierter Grundlage evaluieren, insbesondere im Hinblick auf die Identifizierung der Betreiber kritischer Anlagen und auf die gegebenenfalls abgestufte Ausgestaltung des Regelschwellenwertes gemäß § 5 Absatz 2 sowie die Höhe der Bußgelder gemäß § 24 und die Frage der Notwendigkeit eines Zertifizierungssystems für Nachweise gemäß § 16.

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Zitiervorschlag: § 25 KRITISDachG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KRITISDachG/25

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