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§ 11 KPBV — Korrekturmaßnahmen

Klinische Prüfung-Bewertungsverfahren-Verordnung

Stand: 22.02.2022 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die zuständige Bundesoberbehörde informiert die zuständige Ethik-Kommission über beabsichtigte Korrekturmaßnahmen nach § 42 Absatz 2 bis 4 des Arzneimittelgesetzes. Die zuständige Ethik-Kommission gibt ihre Stellungnahme nach § 42 Absatz 5 des Arzneimittelgesetzes innerhalb von sieben Tagen nach dem Tag, an dem sie von der zuständigen Bundesoberbehörde informiert wurde, gegenüber der zuständigen Bundesoberbehörde ab.