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# § 2 KPAnG — Verbot der täglich mehrfachen Preiserhöhung, Verordnungsermächtigung

Kraftstoffpreisanpassungsgesetz  
Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Betreiber von öffentlichen Tankstellen, die Letztverbrauchern Kraftstoffe zu selbst festgesetzten Preisen anbieten, und Unternehmen, die Betreibern von öffentlichen Tankstellen die Verkaufspreise für Kraftstoffe vorgeben, dürfen diese Preise nur einmal pro Kalendertag um 12 Uhr erhöhen.

(2) Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates das Nähere einschließlich einer Aussetzung der Pflicht nach Absatz 1 zu bestimmen. Die Rechtsverordnung nach Satz 1 bedarf der Zustimmung des Bundestages.

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Zitiervorschlag: § 2 KPAnG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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