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§ 1 KPAnG — Begriffsbestimmungen

Kraftstoffpreisanpassungsgesetz

Stand: 01.04.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Gesetzes sind

1.
„Kraftstoffe“ sämtliche Otto- und Dieselkraftstoffe,
2.
„öffentliche Tankstellen“ Tankstellen nach § 47k Absatz 3 Satz 2 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen.