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§ 3 KOVZustV

Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Diese Verordnung gilt nach § 14 des Dritten Überleitungsgesetzes vom 4. Januar 1952 (Bundesgesetzblatt I S. 1) in Verbindung mit § 50 Abs. 1 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren der Kriegsopferversorgung auch im Land Berlin.