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# § 1 KOVZustV

Verordnung über die sachliche Zuständigkeit in der Kriegsopferversorgung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Landesversorgungsämter sind zuständig für die

- a) Entscheidungen über Anträge auf Gewährung von Badekuren und Heilstättenbehandlungen sowie über die Durchführung der Versehrtenleibesübungen,

- b) Entscheidungen über Kapitalabfindungen (§§ 72 bis 80 des Bundesversorgungsgesetzes),

- c) Geltendmachung der in § 81a des Bundesversorgungsgesetzes genannten Ansprüche und der im Zusammenhang mit der Durchführung der Versorgung entstehenden bürgerlich-rechtlichen Ansprüche. Die Zuständigkeit der Versorgungsämter in den Ländern Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein bleibt unberührt.

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Zitiervorschlag: § 1 KOVZustV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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