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§ 4 KOVVwG

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Die Beamten und Angestellten der Versorgungsverwaltung sollen für ihre Aufgabe besonders geeignet sein.