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# § 2 KOVVwG

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung  
Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

- 1. orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;

- 2. zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;

- 3. Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;

- 4. Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.

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Zitiervorschlag: § 2 KOVVwG

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOVVwG/2

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