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§ 2 KOVVwG

Gesetz über die Errichtung der Verwaltungsbehörden der Kriegsopferversorgung

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 01.01.2024. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Nach Maßgabe des Bedürfnisses und der Zweckmäßigkeit sind von den Ländern im Rahmen der Versorgungsverwaltung zu errichten:

1.
orthopädische Versorgungsstellen und versorgungsärztliche Untersuchungsstellen;
2.
zur Durchführung der Heilbehandlung Versorgungskuranstalten, Versorgungsheilstätten für Tuberkulöse und Versorgungskrankenhäuser;
3.
Beschaffungsstellen für Heil- und Hilfsmittel sowie ein gemeinsames Prüfamt für Heil- und Hilfsmittel;
4.
Krankenbuchlager bei einzelnen Versorgungsämtern.