In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.
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In den am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Sachen sind für das weitere Verfahren die Vorschriften dieses Gesetzes maßgebend.