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# § 10 KOVErstV

Erstattungsverordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für die Zeit vom 1. April 1955 bis zum 31. Dezember 1965 fordern die Länder die vom Bund zu tragenden Aufwendungen nachträglich für jedes Kalenderjahr gesondert an. Die Beträge, die über die für den genannten Zeitraum geleisteten Abschlagszahlungen hinausgehen, zahlt der Bund nach Möglichkeit in drei gleichen Jahresraten jeweils innerhalb der drei Rechnungsjahre, die dem Jahr folgen, in dem die Forderungen nach Satz 1 geltend gemacht worden sind. § 8 Satz 2 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitiervorschlag: § 10 KOVErstV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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