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Art 1 KOVAnpG 9

Neuntes Anpassungsgesetz-KOV

Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Nr. 1 bis 12

13.
In § 42 Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:Eine Versorgung ist nur so lange zu leisten, als die frühere Ehefrau nach den eherechtlichen Vorschriften unterhaltsberechtigt gewesen wäre oder sonst Unterhaltsleistungen erhalten hätte.

Nr. 14 bis 19