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# § 2 KONSENS-G — Begriffsbestimmungen

KONSENS-Gesetz  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieses Gesetzes ist oder sind:

- 1. „Gesamtvorhaben KONSENS“ das Zusammenwirken des Bundes und der Länder nach § 1,

- 2. „IT-Verfahren“ die Zusammenfassung mehrerer Software-Entwicklungen,

- 3. „Hauptversion“ eine neue Version einer Software mit signifikant erweiterter Funktionalität,

- 4. „Vorhabensplan“ der jährlich fortzuschreibende Plan der zu entwickelnden IT-Verfahren und Software,

- 5. „Sourcingstrategie“ die Entwicklung, Anpassung und Planung einer Beschaffungsstrategie zum Einsatz interner und externer Unterstützung,

- 6. „Architektur“ eine Beschreibung von IT-, Fach- und Betriebsarchitektur einschließlich der technischen Basis, auf der IT-Verfahren oder Software zur Umsetzung der festgelegten Anforderungen bereitgestellt werden müssen.

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Zitiervorschlag: § 2 KONSENS-G

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KONSENS-G/2

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