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# § 20 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Rücknahme und Widerruf der staatlichen Anerkennung

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die staatliche Anerkennung kann zurückgenommen werden, wenn zum Zeitpunkt der Anerkennung eine der in §§ 3 bis 12 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt war.

(2) Die staatliche Anerkennung kann widerrufen werden, wenn eine der Voraussetzungen für die Verleihung der Artbezeichnung nicht nur vorübergehend entfallen ist oder eine festgesetzte Nebenbestimmung nicht erfüllt worden ist. Die staatliche Anerkennung kann ferner widerrufen werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Anerkennungsvoraussetzungen noch vorliegen und die betroffene Gemeinde der ihr obliegenden Nachweispflicht nicht innerhalb einer angemessenen Frist nachkommt.

(3) Der Gemeinde ist die Gelegenheit einzuräumen, festgestellte Mängel innerhalb einer Frist von fünf Jahren zu beseitigen.

(4) Die Rücknahme oder der Widerruf der staatlichen Anerkennung ist im Ministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen bekannt zu machen.

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Zitiervorschlag: § 20 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/20

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