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# § 19 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Führen von Artbezeichnungen

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr in Verbindung mit dem Namen der Gemeinde nur verwendet werden, wenn sie staatlich verliehen worden ist. Die Artbezeichnung darf im amtlichen Verkehr nur mit dem Zusatz „staatlich anerkannt“ verwendet werden.

(2) Wird eine Artbezeichnung für einen räumlich abgegrenzten Teil der Gemeinde verliehen, so darf sie nur in Verbindung mit dem Namen des anerkannten Gemeindeteiles verwendet werden.

(3) Ist eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 nicht anerkannt, darf öffentlich oder im Geschäftsverkehr auch die allgemeine Bezeichnung „staatlich anerkannter Kurort“ in Verbindung mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden.

(4) Die Verleihung einer Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 berechtigt nicht zu einer Änderung des Gemeindenamens. Die Berechtigung zum Führen der Bezeichnung „Bad“ im Gemeindenamen aufgrund anderer Rechtsgrundlagen bleibt hiervon unberührt.

(5) Andere Bezeichnungen als die in § 2 Abs. 1 genannten Artbezeichnungen dürfen öffentlich oder im Geschäftsverkehr mit einem Gemeindenamen nicht verwendet werden, wenn sie geeignet sind, eine Artbezeichnung nach § 2 Abs. 1 vorzutäuschen oder mit dieser verwechselt zu werden.

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Zitiervorschlag: § 19 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/19

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