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# § 14 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Naturbelassenheit, Polster und Filter

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Naturbelassenheit des Heilwassers gilt als nicht beeinträchtigt, wenn beim Abfüllen oder Lagern des Wassers oder vor dem Verabreichen Filter oder Druckpolster verwendet werden müssen. Hierbei dürfen die in der Heilwasseranalyse festgestellten medizinisch wesentlichen Bestandteile (Charakteristik) nicht geändert werden; die zulässige Schwankungsbreite beträgt bei gelösten festen Bestandteilen n~ 20 von Hundert.

(2) Die Verwendung eines Stickstoff- oder Kohlendioxid-Druckpolsters ist nur zulässig, um das Calcium/Kohlendioxid-Gleichgewicht zu erhalten, Eisenausfällung oder -oxidation zu verhindern oder zu mindern, das Abfüllen zu beschleunigen oder zur Vorratshaltung.

(3) Die Verwendung eines Filters ist nur zulässig, um ausgefällte Bestandteile oder natürlicherweise im Wasser auftretende Mikroorganismen abzufangen. Die Anforderungen des § 5 Trinkwasserverordnung müssen erfüllt werden.

(4) Bei Verwendung eines Druckpolsters oder Filters muss die Charakteristik gewahrt bleiben.

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Zitiervorschlag: § 14 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/14

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