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# § 13 KOG (Nordrhein-Westfalen) — Verwendung der Bezeichnung

Kurortegesetz  
Landesrecht Nordrhein-Westfalen  
Stand: 26.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Der zur Nutzung einer Heilquelle berechtigten Person kann nach staatlicher Anerkennung gemäß § 53 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), in der jeweils geltenden Fassung auf Antrag das Recht verliehen werden, für das Wasser unter Hinweis auf die staatliche Anerkennung die Bezeichnung „Natürliches Heilwasser“ zu verwenden, wenn

1. die Herkunft aus einer staatlich anerkannten Heilquelle ohne Entzug irgendwelcher Bestandteile oder Zusatz irgendwelcher Stoffe - Naturbelassenheit -,

2. die Abfüllung am Quellort,

3. der wissenschaftlich belegte Ausschluss chemischer und biologischer Veränderungen,

4. die Festsetzung der durch Erfahrung bewährten, traditionellen Hauptheilanzeigen sowie Gegenanzeigen sowie

5. eine gültige Erlaubnis nach § 13 Arzneimittelgesetz

nachgewiesen sind.

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Zitiervorschlag: § 13 KOG (Nordrhein-Westfalen)

Quelle: nrwrecht, abgerufen 26.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist die Papierfassung des Gesetz- und Verordnungsblattes für das Land Nordrhein-Westfalen (recht.nrw.de — Verkündungsblätter: https://recht.nrw.de/suche/vbl)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KOG/13

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