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# § 7 KNV-V — Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Das Ergebnis des Kosten-Nutzen-Vergleichs der Wirtschaftlichkeitsanalyse gemäß § 6 Absatz 3 Nummer 6 ist positiv, wenn

- 1. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe a die ermittelten Gesamtkosten, die bei der Deckung des Strom- und Wärmebedarfs durch eine hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Nutzung einer hocheffizienten Kraft-Wärme-Kopplung,

- 2. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe b die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs mit Anbindung der Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs ohne Anbindung der Anlage an ein Fernwärme- oder Fernkältenetz,

- 3. bei Anlagen gemäß § 1 Nummer 1 Buchstabe c und bei Fernwärme- oder Fernkältenetzen gemäß § 1 Nummer 2 die ermittelten Gesamtkosten, die zur Deckung des Wärme- und Kältebedarfs unter Nutzung der Abwärme von nahegelegenen Anlagen entstünden, niedriger sind als die Kosten zur Deckung desselben Bedarfs aus eigenen Anlagen.

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Zitiervorschlag: § 7 KNV-V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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