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# § 2 KNV-V — Begriffsbestimmungen

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung  
Stand: 28.11.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Im Sinne dieser Verordnung sind:

- 1. „Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung im Sinne des § 2 Nummer 13 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

- 2. „wirtschaftlich vertretbarer Bedarf“:Bedarf, der die benötigte Wärme- oder Kühlungsleistung nicht überschreitet und der sonst durch andere Energieerzeugungsprozesse als Kraft-Wärme-Kopplung zu Marktbedingungen gedeckt würde;

- 3. „hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung“:Kraft-Wärme-Kopplung, die den in Anhang II der Richtlinie 2012/27/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 zur Energieeffizienz, zur Änderung der Richtlinien 2009/125/EG und 2010/30/EU und zur Aufhebung der Richtlinien 2004/8/EG und 2006/32/EG (ABl. L 315 vom 14.11.2012, S. 1) festgelegten Kriterien entspricht;

- 4. „Fernwärmenetz“:Wärmenetz im Sinne des § 2 Nummer 32 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

- 5. „Fernkältenetz“:Kältenetz im Sinne des § 2 Nummer 10 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

- 6. „Trasse“:Trasse im Sinne des § 2 Nummer 29 des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes;

- 7. „erhebliche Modernisierung“:wesentliche Änderung, deren Kosten mehr als 50 Prozent der Investitionskosten für eine neue vergleichbare Anlage betragen; der Einbau von Ausrüstungen für die Abscheidung des von einer Anlage gemäß § 1 Nummer 1 erzeugten Kohlendioxid im Hinblick auf seine geologische Speicherung gemäß dem Kohlendioxid-Speicherung-und-Transport-Gesetz gilt nicht als erhebliche Modernisierung;

- 8. „effiziente Fernwärme- oder Fernkälteversorgung“:Versorgung über ein Fernwärme- oder Fernkältesystem mit einer Nutzung von mindestens

  - a) 50 Prozent erneuerbare Energien,

  - b) 50 Prozent Abwärme,

  - c) 75 Prozent Wärme aus Kraft-Wärme-Kopplung oder

  - d) 50 Prozent einer Kombination dieser Energien und dieser Wärme.

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Zitiervorschlag: § 2 KNV-V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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