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# § 1 KNV-V — Anwendungsbereich

KWK-Kosten-Nutzen-Vergleich-Verordnung  
Stand: 10.06.2019 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Diese Verordnung gilt für

- 1. die Genehmigung der Errichtung oder erheblichen Modernisierung

  - a) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Strom mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,

  - b) einer sonstigen Anlage, bei der Abwärme mit einem nutzbaren Temperaturniveau entsteht, mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW,

  - c) einer Feuerungsanlage zur Erzeugung von Wärme mit einer Feuerungswärmeleistung von mehr als 20 MW in einem bestehenden Fernwärme- oder Fernkältenetz,

- 2. die Planfeststellung für ein neues Fernwärme- oder Fernkältenetz.

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Zitiervorschlag: § 1 KNV-V

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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