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# § 21 KNGBbg (Brandenburg)

Gesetz zur Neugliederung der Kreise und kreisfreien Städte im Land Brandenburg  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Für jeden neuen Landkreis werden binnen eines Monats nach

Inkrafttreten dieses Gesetzes Arbeitsgruppen zum Aufbau der Verwaltung

gebildet, denen die Landräte der Kreise angehören, aus denen der

jeweils neue Landkreis gebildet wird. Die Kreistage dieser Kreise bestellen je

zwei weitere Mitglieder der Arbeitsgruppe. Für die Landkreise nach den

§§ 5 und 13 gehören den Arbeitsgruppen jeweils die

Oberbürgermeister der einzukreisenden Städte sowie je zwei von der

jeweiligen Stadtverordnetenversammlung zu bestellende Mitglieder

zusätzlich an. Die Personalratsvorsitzenden der Verwaltungen der

beteiligten Kreise bzw. kreisfreien Städte sind Mitglieder der

Arbeitsgruppe mit beratender Stimme. Soweit innerhalb der Frist nach Satz 1 die

weiteren Mitglieder nicht benannt sind, werden sie vom Minister des Innern

bestellt.

(2) Bis zur Konstituierung der neuzuwählenden Kreistage nehmen die

Kreistage und Stadtverordnetenversammlungen unter Berücksichtigung der in

§ 25 geregelten Einschränkungen die in der Kommunalverfassung

fixierte Kompetenz wahr.

(3) Bis zum Dienstantritt des neuzuwählenden Landrats führen die

bisherigen Landräte und Oberbürgermeister bzw. ihre Vertreter auch

nach Ablauf ihrer Wahlzeit die Geschäfte jeweils im Gebiet der

aufgelösten Kreise bzw. der eingekreisten Städte fort.

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Zitiervorschlag: § 21 KNGBbg (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KNGBbg/21

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