Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines
Kreises maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen im
aufgelösten Kreis als solches in dem Landkreis, dem die Wohnsitzgemeinde
zugeordnet wird.
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Soweit für Rechte oder Pflichten die Dauer des Wohnens im Gebiet eines
Kreises maßgebend ist, gilt das ununterbrochene Wohnen im
aufgelösten Kreis als solches in dem Landkreis, dem die Wohnsitzgemeinde
zugeordnet wird.