In den Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht der aufgelösten Kreise
fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen
außer Kraft tritt.
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In den Gemeinden gilt das bisherige Kreisrecht der aufgelösten Kreise
fort, bis es durch neues Kreisrecht ersetzt wird oder aus anderen Gründen
außer Kraft tritt.