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# § 5 KMZÜV — Antragsverfahren

Kryptomärktezulassungsüberführungs-Verordnung  
Historische Fassung: Stand 13.04.2025 bis 01.01.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Anträge und Unterlagen zur Durchführung des vereinfachten Verfahrens sind jeweils in einfacher Ausfertigung der Bundesanstalt und der für das Institut zuständigen Hauptverwaltung der Deutschen Bundesbank einzureichen. Für Anträge und Unterlagen soll ein elektronischer Einreichungsweg genutzt werden. Nähere Bestimmungen zum jeweiligen elektronischen Einreichungsweg treffen die Bundesanstalt und Deutsche Bundesbank auf ihren Internetseiten. Artikel 63 der Verordnung (EU) 2023/1114 und § 4j des Finanzdienstleistungsaufsichtsgesetzes gelten entsprechend.

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Zitiervorschlag: § 5 KMZÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz (Archivstand), abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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