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§ 3 KMMV — Art und Weise der Übermittlung nach § 36 Absatz 1 des Kryptomärkteaufsichtsgesetzes

Kryptomärktemitteilungs-Verordnung

Stand: 29.08.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Mitteilungen nach § 2 sind der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) in elektronischer Form auf einem von ihr hierzu auf ihrer Internetseite bekanntgegebenen Weg zu übermitteln. Die Bundesanstalt kann für die Übermittlung auch die Nutzung ihres Melde- und Veröffentlichungssystems vorsehen.