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# Anlage 2 KMAnzV — (zu § 3 Absatz 4 Satz 3 und § 4 Absatz 3 Satz 2) Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen,

Kryptomärkteanzeigenverordnung  
Stand: 01.07.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(Fundstelle: BGBl. 2026 I Nr. 153, S. 10 - 11)

Unternehmensliste[C]

```
wird durch die Dt. Bundesbankausgefüllt Ident-Nr. des Unternehmens	Nr.	Firma, Rechtsform, Sitz (lt. Registereintragung) mit PLZ2; und Land; Register-Nr./Amtsgericht2,Rechtsträgerkennung3, Wirtschaftszweig4; bei natürlichen Personen zusätzlich Angabe des Geburtsdatums; Identnummer (falls bekannt); Servicenummer5	Kapital des Unternehmens11	Verhältnis zum Institut[D]
Tsd. Euro	Fremdwährung
Währung	Tsd.
```

Die geplante durchgerechnete Kapitalquote am Institut beträgt ___ Prozent.

Beteiligungsstruktur[C]

```
Beteiligtes Unternehmen	Beteiligungs- unternehmen	Besonderer Vermittler[E]	Art[E]	Kapitalanteil9, 10	Stimmrechts- anteil10, 12 in Prozent	beherr- schender Einfluss[F]
in Prozent	in Tsd. Euro
							☐
							☐
							☐
							☐
							☐
							☐
```

Fußnoten:

A Sofern die Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen beigefügt ist, sind in Nummer 4 des Hauptvordrucks der aktivischen Beteiligung bzw. in Nummer 5 des Hauptvordrucks der passivischen Beteiligung keine Angaben zu machen.

B Führt eine mittelbare Beteiligungsbeziehung über mehrere Beteiligungsketten vom Zahlungsinstitut zum Beteiligungsunternehmen (bei aktivischer Beteiligung) bzw. vom Anteilseigner zum Zahlungsinstitut oder vom gemeinsamen Mutterunternehmen zum Schwesterunternehmen (bei passivischer Beteiligungsanzeige), so ist nur eine Anzeige mit einer Anlage für komplexe Beteiligungsstrukturen einzureichen, die alle vorhandenen Beteiligungsketten darstellt.

C Die Unternehmensliste enthält alle Unternehmen, die in der Beteiligungsstruktur vorkommen. Das anzeigepflichtige Zahlungsinstitut steht bei aktivischen Beteiligungen immer an erster Stelle, bei passivischen an letzter Stelle. Bei der Anzeige von Schwesterunternehmen steht das gemeinsame Mutterunternehmen an erster und das Schwesterunternehmen an letzter Stelle. Die Anzahl der Zeilen in der Unternehmensliste und der Beteiligungsstruktur ist bei Bedarf beliebig erweiterbar.

D Ist das Beteiligungsunternehmen ein Tochterunternehmen des anzeigepflichtigen Zahlungsinstituts, ist „Tochter“ einzutragen. Ist das Beteiligungsunternehmen ein Mutterunternehmen, ist „Mutter“ einzutragen; bei Unternehmensbeziehungen zu Schwesterunternehmen ist „Schwester“ einzutragen.

E Liegt eines der folgenden besonderen Zurechnungsverhältnisse vor, ist in der Spalte „besonderer Vermittler“ die Nummer der Person oder des Unternehmens laut Unternehmensliste einzutragen, die oder das die besondere Vermittlerposition gemäß der folgenden Übersicht einnimmt. In der Spalte „Art“ ist der entsprechende Kennbuchstabe des besonderen Zurechnungsverhältnisses zu vermerken. Eine Mehrfachauswahl ist zulässig.

```
Verhältnis	besondere Position	Spalte Art
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG	Dritter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 WpHG (insb. Treuhänder)	„T“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 WpHG	Sicherungsnehmer	„S“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 WpHG	Nießbrauchsgeber	„N“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 5 WpHG	Erklärungsempfänger	„E“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG	Vertretener im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 WpHG	„V“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG	auf Grund einer Vereinbarung zur Ausübung der Stimmrechte Berechtigter im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 WpHG	„A“
§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG	Verwahrung im Sinne des § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 WpHG	„W“
§ 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG	Dritter im Sinne des § 34 Abs. 2 Satz 1 WpHG	„D“
Unterbeteiligungsverhältnis	Hauptbeteiligter	„H“
Zusammenwirken in sonstiger Weise	Vermittelnder	„Z“
```

F Nur anzukreuzen, wenn sich die Tochtereigenschaft eines zwischengeschalteten Beteiligungsunternehmens nicht aus der Höhe des Kapital- und/oder Stimmrechtsanteils herleiten lässt. Angaben zu den Kapital- und ggf. abweichenden Stimmrechtsanteilen sind in jedem Fall zu machen.

Die Fußnoten 2 bis 11 entsprechen den Fußnoten auf Anlage 3 (aktivische Beteiligungsanzeige).

Diese Seite ist nicht mit einzureichen.

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Zitiervorschlag: Anlage 2 KMAnzV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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