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§ 51 KMAG — Übergangsvorschrift zur Rechnungslegung

Kryptomärkteaufsichtsgesetz

Stand: 09.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

§ 37 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 30. Juni 2024 beginnendes Geschäftsjahr. § 40 Absatz 1 Satz 3 Nummer 5 ist erstmals anzuwenden auf Rechnungslegungsunterlagen für ein nach dem 31. Dezember 2024 beginnendes Geschäftsjahr.