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# § 41 KMAG — Maßnahmen zur Verbesserung der Eigenmittelausstattung

Kryptomärkteaufsichtsgesetz  
Stand: 09.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn die Vermögens-, Finanz- oder Ertragsentwicklung eines Instituts oder andere Umstände die Annahme rechtfertigen, dass das Institut den Vorgaben des Artikels 35 oder des Artikels 67 der Verordnung (EU) 2023/1114 nicht erfüllt oder zukünftig voraussichtlich nicht erfüllen wird, kann die Bundesanstalt gegenüber dem Institut Maßnahmen zur dauerhaften Erfüllung der Vorgaben anordnen.

(2) Die Bundesanstalt kann insbesondere

- 1. Entnahmen durch die Inhaber oder Gesellschafter sowie die Ausschüttung von Gewinnen untersagen oder beschränken,

- 2. anordnen, dass das Institut Maßnahmen zur Verringerung von Risiken ergreift, soweit sich diese Risiken aus bestimmten Arten von Geschäften und Produkten ergeben, oder

- 3. anordnen, dass das Institut eine oder mehrere Handlungsoptionen aus dem Sanierungsplan nach Artikel 46 oder Artikel 55 der Verordnung (EU) 2023/1114 umsetzt.

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Zitiervorschlag: § 41 KMAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/41

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