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# § 30 KMAG — Bekanntmachung wesentlicher Informationen zu Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen

Kryptomärkteaufsichtsgesetz  
Stand: 30.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Bundesanstalt kann zur Gewährleistung des Schutzes der Interessen der Kunden von Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen, insbesondere der Kleinanleger, oder des reibungslosen Funktionierens des Marktes alle wesentlichen Informationen, die die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen beeinflussen können, bekannt machen oder vom Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung die Bekanntmachung dieser Informationen verlangen. Die Kosten, die der Bundesanstalt durch die in Satz 1 vorgenommene Bekanntmachung entstehen, sind ihr von dem Anbieter der Kryptowerte-Dienstleistung gesondert zu erstatten und auf Verlangen der Bundesanstalt vorzuschießen.

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Zitiervorschlag: § 30 KMAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/30

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