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# § 29 KMAG — Aussetzung und Untersagung der Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen; Einschreiten bei Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen entgegen Artikel 60 der Verordnung (EU) 2023/1114

Kryptomärkteaufsichtsgesetz  
Stand: 30.12.2024 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt kann gegenüber Anbietern von Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen, dass diese Anbieter ihre Tätigkeit auszusetzen haben, wenn

- 1. ein hinreichend begründeter Verdacht besteht, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist,

- 2. ein Verstoß des Anbieters von Kryptowerte-Dienstleistungen gegen einen der Artikel 88 bis 92 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorliegt oder

- 3. Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Erbringung der Kryptowerte-Dienstleistungen angesichts der Lage des Anbieters der Kryptowerte-Dienstleistungen den Interessen der Kunden, insbesondere der Kleinanleger, abträglich wäre.

Im Falle des Satzes 1 Nummer 1 darf die Aussetzung 30 Tage nicht überschreiten.

(2) Die Bundesanstalt kann die Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen untersagen, wenn sie feststellt, dass gegen die Verordnung (EU) 2023/1114 oder dieses Gesetz verstoßen worden ist.

(3) Erbringen ein CRR-Kreditinstitut, ein Zentralverwahrer, ein Wertpapierinstitut, ein Finanzdienstleistungsinstitut, ein E-Geld-Institut, eine OGAW-Verwaltungsgesellschaft oder ein Verwalter alternativer Investmentfonds nach Artikel 59 Absatz 1 Buchstabe b der Verordnung (EU) 2023/1114 Kryptowerte-Dienstleistungen, ohne der Bundesanstalt 40 Tage vor der erstmaligen Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen die nach Artikel 60 Absatz 7 der Verordnung (EU) 2023/1114 erforderlichen Informationen übermittelt zu haben, kann die Bundesanstalt die Einstellung der Erbringung dieser Kryptowerte-Dienstleistungen anordnen.

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Zitiervorschlag: § 29 KMAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/29

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