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# § 16 KMAG — Befugnisse hinsichtlich Kryptowerte-Whitepapers und modifizierter Kryptowerte-Whitepapers

Kryptomärkteaufsichtsgesetz  
Stand: 09.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und von Antragstellern verlangen, ihr Kryptowerte-Whitepaper oder ihr modifiziertes Kryptowerte-Whitepaper zu ändern, soweit dieses nicht die in Artikel 6, Artikel 19 oder Artikel 51 der Verordnung (EU) 2023/1114 vorgeschriebenen Informationen enthält oder nicht der vorgeschriebenen Form entspricht.

(2) Die Bundesanstalt kann von Anbietern und Antragstellern die Aufnahme zusätzlicher Informationen in ihr Kryptowerte-Whitepaper verlangen, wenn dies aus Gründen der Finanzmarktstabilität oder zum Schutz des Publikums geboten erscheint.

(3) In den Fällen des Artikels 5 Absatz 3 und des Artikels 143 Absatz 2 der Verordnung (EU) 2023/1114 kann die Bundesanstalt Maßnahmen nach den Absätzen 1 und 2 auch gegenüber dem Betreiber der Handelsplattform für Kryptowerte erlassen.

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Zitiervorschlag: § 16 KMAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/16

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