nu:legal · recht.nulegal.eu

# § 14 KMAG — Bekanntmachungen und Registervorschriften

Kryptomärkteaufsichtsgesetz  
Stand: 09.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Bundesanstalt hat die Erteilung, den Entzug und das Erlöschen einer Zulassung zum öffentlichen Angebot vermögenswertreferenzierter Token oder die Beantragung der Zulassung zum Handel sowie die Erteilung und den Entzug einer Zulassung zur Erbringung von Kryptowerte-Dienstleistungen im Bundesanzeiger bekannt zu machen.

(2) Eintragungen in öffentliche Register dürfen nur vorgenommen werden, wenn dem Registergericht die Zulassung des Instituts nachgewiesen wurde.

---

Zitiervorschlag: § 14 KMAG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KMAG/14

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: recht.bund.de
