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# § 7 KLSchV (Brandenburg) — Einleitung des Schiedsverfahrens zur Festsetzung des Inhalts von Verträgen

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Kommt ein Vertrag nach § 112 Abs. 1 oder nach § 115 Abs. 1 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch ganz oder teilweise nicht zustande, so beginnt das Schiedsverfahren mit dem bei der Geschäftsstelle der Landesschiedsstelle von einer der Vertragsparteien schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu stellenden Antrag, eine Einigung über den Inhalt eines Vertrages herbeizuführen oder im Falle der Nichteinigung den Inhalt eines Vertrages festzusetzen.

(2) In dem Antrag sind der Sachverhalt zu erläutern, ein zusammenfassendes Ergebnis der vorangegangenen Verhandlungen darzulegen sowie die Teile des beabsichtigten Vertrages aufzuführen, über die eine Einigung nicht zustande gekommen ist. Die Geschäftsstelle leitet den Vertragsparteien eine Ausfertigung des Antrages zu und fordert sie auf, innerhalb einer von ihr gesetzten Frist zu dem Antrag Stellung zu nehmen.

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Zitiervorschlag: § 7 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/7

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