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# § 5 KLSchV (Brandenburg) — Abberufung und Niederlegung

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die oder der Vorsitzende, die zwei weiteren unparteiischen Mitglieder sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter können aus wichtigem Grund durch eine gemeinsame Erklärung der beteiligten Organisationen abberufen werden. Kommt eine gemeinsame Erklärung nicht zustande, entscheidet auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die zuständige Behörde nach § 18. Die für die Bestellung dieser Mitglieder zuständigen Organisationen sind zuvor anzuhören.

(2) Die übrigen Mitglieder sowie die sie vertretenden Mitglieder können von der entsendenden Stelle abberufen werden. Die Abberufung ist der Geschäftsstelle unter gleichzeitiger Benennung der Nachfolge mitzuteilen.

(3) Die Niederlegung des Amtes ist gegenüber der Geschäftsstelle zu erklären. Die Erklärung hat schriftlich oder durch elektronischen Schriftformersatz zu erfolgen. Die Geschäftsstelle hat die Vorsitzende oder den Vorsitzenden und die für die Bestellung dieses Mitglieds zuständige Organisation zu benachrichtigen. Die Niederlegung des Amtes der oder des Vorsitzenden und der zwei weiteren unparteiischen Mitglieder hat die Geschäftsstelle den für die Bestellung zuständigen Organisationen und der nach § 18 zuständigen Behörde mitzuteilen. Diese Bestimmungen gelten auch für die Stellvertreterinnen oder Stellvertreter.

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Zitiervorschlag: § 5 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/5

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