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# § 4 KLSchV (Brandenburg) — Amtsdauer

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die erste Amtsperiode der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle beginnt mit In-Kraft-Treten dieser Verordnung und endet am 31. Dezember 2007. Die nachfolgenden Amtsperioden betragen vier Jahre.

(2) Die Amtsdauer der Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle sowie der stellvertretenden Mitglieder beträgt maximal die Zeit der Amtsperiode, soweit nicht eine Benennung oder Bestellung mit einjähriger Amtsdauer nach § 3 Abs. 3 erfolgt ist. Die Amtsdauer der während einer Amtsperiode neu hinzutretenden Mitglieder und stellvertretenden Mitglieder endet mit dem Ablauf der Amtsperiode.

(3) Scheidet ein Mitglied oder ein stellvertretendes Mitglied vorzeitig aus, so kann für die restliche Amtsperiode eine Nachfolgerin oder ein Nachfolger bestellt werden. Nach Ablauf einer Amtsperiode bleiben die oder der bisherige Vorsitzende, die oder der bisherige stellvertretende Vorsitzende, die Mitglieder und deren Stellvertreterinnen und Stellvertreter so lange im Amt, bis ihre Nachfolgerinnen oder Nachfolger bestellt sind.

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Zitiervorschlag: § 4 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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