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# § 3 KLSchV (Brandenburg) — Bestellung

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung  
Landesrecht Brandenburg  
Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitglieder der Landesschiedsstelle und der erweiterten Schiedsstelle werden durch schriftliche oder durch elektronischen Schriftformersatz erfolgende Benennung gegenüber der Geschäftsstelle bestellt. Die erneute Bestellung nach Ablauf der Amtsperiode ist zulässig.

(2) Die oder der Vorsitzende und die weiteren unparteiischen Mitglieder der Landesschiedsstelle sowie deren Stellvertreterinnen oder Stellvertreter werden von den beteiligten Organisationen gemäß § 114 Abs. 2 Satz 3 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch gemeinsam bestellt; sie gelten als bestellt, sobald sie sich den beteiligten Organisationen gegenüber zur Amtsübernahme bereit erklärt haben.

(3) Kommt eine Einigung nicht zustande, werden die Mitglieder nach Absatz 2 in entsprechender Anwendung des Verfahrens nach § 89 Abs. 3 Satz 4 und 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch durch Los bestellt (§ 114 Abs. 2 Satz 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch). Soweit beteiligte Organisationen keine Vertreterinnen oder Vertreter bestellen oder im Verfahren nach Absatz 2 keine Kandidatinnen oder Kandidaten für das Amt der oder des Vorsitzenden oder der weiteren unparteiischen Mitglieder benennen, bestellt die nach § 18 zuständige Behörde auf Antrag einer der beteiligten Organisationen die Vertreterinnen oder Vertreter und benennt die Kandidatinnen und Kandidaten; die Amtsdauer der Mitglieder der Schiedsstelle beträgt in diesem Falle ein Jahr (§ 114 Abs. 2 Satz 5 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch).

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Zitiervorschlag: § 3 KLSchV (Brandenburg)

Quelle: bravors, abgerufen 01.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Brandenburg (landesrecht.brandenburg.de: https://www.landesrecht.brandenburg.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/KLSchV/3

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