Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und des § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dieser Verordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.
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Zuständige Behörde im Sinne des § 114 Abs. 2 Satz 5 und des § 114 Abs. 4 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch sowie dieser Verordnung ist das für das Gesundheitswesen zuständige Ministerium.