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§ 17 KLSchV (Brandenburg) — Geschäftsordnung

Krankenhaus-Landesschiedsstellenverordnung

Landesrecht Brandenburg

Stand: 01.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Landesschiedsstelle und die erweiterte Schiedsstelle geben sich eine gemeinsame Geschäftsordnung. Für die Beschlussfassung über die Geschäftsordnung gilt § 12 entsprechend. Kommt keine Geschäftsordnung zustande, kann sie auf Antrag einer der Vertragsparteien durch die zuständige Behörde nach § 18 erlassen werden.